Im ersten Teil der Serie „Unternehmensgründung leicht gemacht“ hatte ich bereits festgehalten, dass bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit eine Vielzahl rechtlicher Themen mit zu berücksichtigen ist. Hierzu gehört unter anderem auch das Gewerberecht, ein wichtiges Kerngebiet des Öffentlichen Wirtschaftsrechts.
Die Ausübung eines Gewerbes ist in Österreich an eine Gewerbeberechtigung geknüpft, die wiederum von der Gewerbebehörde erteilt wird. Das Prozedere zur Erlangung dieser Berechtigung richtet sich letztlich nach der Art der geplanten bzw. ausgeübten Tätigkeit. Wichtig zu wissen ist, dass ein Gewerbe nicht nur von natürlichen Personen, sondern auch von juristischen Personen (wie etwa einer GmbH) ausgeübt werden kann. Für die unterschiedlichen Rechtsformen gelten allerdings auch unterschiedliche Anforderungen.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im Fall einer Unternehmensgründung – in gewissen Fällen – neben einer Gewerbeberechtigung auch eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich sein kann. Unter Betriebsanlagen versteht man nach dem Gesetz „örtlich gebundene Einrichtungen, die einer gewerblichen Tätigkeit dienen“ (wie etwa Restaurants, Hotels oder Kfz-Werkstätten). Unter Umständen können (je nach Einzelfall) überdies auch wasserrechtliche oder arbeitsrechtliche Bewilligungen erforderlich sein.
Es ist also an eine Vielzahl von „Genehmigungen“ etc. zu denken, weshalb es jedenfalls Sinn macht, sich umfassend anwaltlich beraten zu lassen, um spätere Diskussionen mit Behörden und hohe Verwaltungsstrafen zu vermeiden.
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